Abschieben „im großen Stil“
Die Bundesregierung hält an ihren Plänen für Abschiebungen fest. Eine umstrittene Gesetzesänderung soll weiterhin auf den Weg gebracht werden. Dies zeigt ein Dokument, das wir veröffentlichen.
Während bundesweit über die rechtsextremistische Vorstellung der sogenannten „Remigration” diskutiert wird, bringt die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, mit dem Menschen effektiver aus Deutschland abgeschoben werden sollen – das „Rückführungsverbesserungsgesetz”. Man müsse „im großen Stil” abschieben, prophezeite Bundeskanzler Olaf Scholz bereits im Oktober 2023 in einem Spiegel-Interview.
Der im November 2023 veröffentlichte Gesetzesentwurf sieht vor, dass Abschiebehaft und Abschiebegewahrsam verschärft werden und Wohnungen auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden können. Abschiebungen in der Nacht sollen vereinfacht werden, und Behörden dürfen demnach Mobiltelefone und Datenträger auslesen, ohne dass die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme geprüft werden muss. Des Weiteren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, humanitäre Hilfe fortan als Schleusertätigkeit zu kriminalisieren und zu verfolgen.
Interessenvertretungen und Verbände kritisieren den bisherigen Entwurf scharf: Das Gesetz sei ein weitreichender Eingriff in das Recht auf Freiheit, die Verletzlichkeit der Wohnungen und das Recht auf Privatsphäre. Es gebe „grundrechtliche sowie europa- und völkerrechtliche Vorbehalte”, monierte der Deutsche Anwaltverein (DAV) und forderte drastische Änderungen des Entwurfs.
Diese Kritik scheint die Bundesregierung nicht angenommen zu haben und hält an den drastischen Verschärfungen und Grundrechtseingriffen fest. Dies zeigt ein aktueller Änderungsantrag, der am 18. Januar im Bundestag im Zuge der Abstimmung zum Gesetz präsentiert werden soll. Wir veröffentlichen das Dokument hier vorab.
Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) – Drucksache 20/9463 – Der Deutsche Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/9463 mit folgenden Maßga- ben - im Übrigen unverändert – anzunehmen 1. Der Überschrift wird das Fußnotenzeichen „*“ und folgende Fußnote ange- fügt: „*Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 7 Buch- stabe a und Nummer 12 sowie Artikel 2 Nummer 9 dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). Artikel 2 Nummer 6 und Nummer 11 dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). Artikel 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28).“ 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ‚2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „gelten § 62“ die Wörter „Absatz 3 Nummer 4 und“ eingefügt. b) In Satz 5 wird nach dem Wort „finden“ die Angabe „§ 62d sowie“ eingefügt.‘ b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ‚bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einrei- sen wollte.“ ‘ bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt: ‚d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wör- ter „Satz 3 und 4“ ersetzt.‘
–2– c) In Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „werden“ ein Semikolon und die Wörter „§ 58 Absatz 9a gilt entspre- chend“ eingefügt. d) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem 17., 19. oder 20. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, die innerhalb ei- nes Zeitraumes von zwölf Monaten begangen wurden, mehrfach rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheits- strafe verurteilt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Betracht,“. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tatbestand“ die Wör- ter „des § 96 oder des § 97 oder“ eingefügt. cc) In Nummer 8 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verur- teilt wurde und im Rahmen des Urteils ein antisemiti- scher, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechts- spezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichte- ter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbu- ches ausdrücklich festgestellt wurde; Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außer Be- tracht oder“. ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.‘ e) In Nummer 13 werden folgende Buchstaben c und d angefügt: ‚c) Folgender Absatz 5b wird eingefügt: „(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bun- desagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Auf- enthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendi- gung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen- digung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähig- keit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ein- geleitet wurde,
–3– 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Ab- schiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglieds- staates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.“ d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Im Übrigen darf dem“ ersetzt und vor den Wörtern „die Ausübung“ das Wort „darf“ gestrichen.‘ f) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ‚13a. § 60d Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. August 2018“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. 2. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter „und am 1. Januar 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Num- mer 3“ gestrichen. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Ja- nuar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der An- trag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung;“. c) Buchstabe c wird aufgehoben. d) Im Satzteil nach dem bisherigen Buchstabe c wird die An- gabe „bis c“ durch die Angabe „und b“ ersetzt. 3. In Nummer 3 wird die Angabe „18“ durch das Wort „zwölf“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „20“ ersetzt und das Semiko- lon und die Wörter „bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche“ werden ge- strichen.‘ g) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ‚a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.“ ‘ bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e. h) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt: ‚16a. Nach § 62c wird folgender § 62d eingefügt:
–4– „§ 62d Bestellung eines anwaltlichen Vertreters Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Ab- schiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b be- stellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens ei- nen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.“ ‘ i) Nummer 23 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ‚b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „drei Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wörter „sechs Monaten bis zu zehn Jahren“ ersetzt und nach den Wörtern „dazu Hilfe leistet,“ die Wörter „eine Handlung“ gestrichen. bb) Dem Wortlaut der Nummer 1 werden die Wörter „eine Handlung“ vorangestellt. cc) Dem Wortlaut der Nummer 2 werden die Wörter „eine Handlung“ vorangestellt und die Wörter „§ 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2“ werden durch die Wörter „§ 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2“ ersetzt und der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt. dd) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 ange- fügt: „3. eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügig- keitsgesetzes/EU zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.“ ee) Es wird folgender Satz angefügt: „Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 began- gen hat.“ ‘ bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ‚c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren“ durch die Wörter „nicht unter einem Jahr“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
–5– ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende des Sat- zes durch das Wort „oder“ ersetzt. ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr- det.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und nach den Wörtern „in das Bun- desgebiet einreist“ werden das Komma und die Wörter „auch wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat“ eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „In minder schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren.“ ‘ cc) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ‚aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Ein- reise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.‘ j) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt: ‚23a. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „drei“ wird durch das Wort „fünf“ und die Wörter „des Geschleusten“ werden durch die Wörter „eines anderen Menschen“ ersetzt. bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbin- dung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Men- schen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“ cc) In Absatz 2 werden die Wörter „von einem Jahr bis zu zehn“ durch die Wörter „nicht unter drei“ ersetzt. dd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.“ ‘ k) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
–6– ‚24a. In § 104 wird folgender Absatz angefügt: „(19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.“ ‘ l) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer angefügt: ‚26. In § 106 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichtsbar- keit“ ein Komma und die Wörter „soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist“ eingefügt.‘ 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „Aufnahmeeinrichtungen“ durch die Wörter „für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder“ ersetzt. b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ‚9a. § 61 Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „neun“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt. 2. Im Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, der Punkt am Ende des Satzteils wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma folgender Satzteil einge- fügt: „es sei denn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung ste- hen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendi- gung stehen bevor, wenn 1. eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähig- keit veranlasst wurde, 2. der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, 3. die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ein- geleitet wurde, 4. vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Ab- schiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder 5. ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglieds- staates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.“ ‘ c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: ‚12a. In § 80 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) o- der der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthalts- gesetz“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab- satz“ ersetzt.‘
–7– d) In Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden nach der An- gabe „Nummer 1“ die Wörter „wider besseres Wissen“ eingefügt. e) Es wird folgende Nummer angefügt: ‚14. In § 87 Absatz 2 wird folgende Nummer angefügt: „6. Auf Personen, deren Asylantrag bis zum … [einsetzen: Da- tum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Ge- setzes] als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, fin- det § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung An- wendung.“ ‘ 4. Artikel 3 wird wie folgt gefasst: ‚ Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge- setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie“ gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „36“ ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staat- lichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfü- gung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.“ 4. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt: „ § 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungs- bezuges Für Leistungsberechtigte, die bis zum [einsetzen: Datum des Ta- ges vor dem Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 ((BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“ ‘ 5. „Nach Artikel 5 werden folgende Artikel 5a bis Artikel 5c eingefügt:
–8– „Artikel 5a Änderung der Strafprozessordnung In § 100a Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, werden die Wörter „Ausländern nach § 96 Abs. 2“ durch die Wörter „Ausländern und Personen, auf die das Frei- zügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 Absatz 1, 2 und 4“ er- setzt. Artikel 5b Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwan- derung Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwande- rung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2023 (BGBl 2023 I Nr. 217) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe e wird gestrichen. 2. Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ‚1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „verfügt“ ersetzt durch die Wörter „verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bun- desausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt“.‘ 3. Nummer 9a wird wie folgt geändert: a) § 16g Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Er- teilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 1. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde, 2. die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle erfolgt ist, 3. soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Aus- bildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder 4. die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt.“ a) Nach § 16g Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung nach Absatz 1 nur zur Ausübung
–9– einer vom Zweck nach Absatz 1 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.“ b) In § 16g Absatz 10 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Solange der Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, schließt die In- anspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des ei- genen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 wird abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 er- teilt.“ 5. Nummer 19a wird gestrichen. 6. Nummer 23 wird gestrichen. Artikel 5c Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteein- wanderung Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fach- kräfteeinwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2023 (BGBl 2023 I Nr. 233) wird gestrichen.“ 6. Artikel 7 wird wie folgt gefasst: „Durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und d sowie Nummer 15 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 11 Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b, durch Artikel 1 Nummer 23 und Nummer 23a, durch Artikel 2 Nummer 5 und durch Artikel 5a wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset- zes) und durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a und c sowie durch Nummer 23 und Nummer 23a wird die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ 7. Artikel 8 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz und Nummer 11 Buchstabe d treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“
– 10 – Begründung Zu Nummer 1 Mit der neu eingefügten Fußnote wird vorsorglich die in Artikel 20 Absatz 1 Un- terabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98), Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationa- len Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) und Artikel 40 Absatz 1 Unter- absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familien- angehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf- zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28) erforderliche Bezugnahme vorgesehen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 14 AufenthG) Die Grundsätze der Pflichtbestellung eines anwaltlichen Vertreters im Abschie- bungshaftverfahren und Verfahren zum Ausreisegewahrsam sollen auch für die Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, gelten. Um dies sicher zu stellen, wurde ein Verweis auf § 62d AufenthG eingefügt. Zu Buchstabe b (§ 11 AufenthG) Zu Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG) Die Einschränkung, dass Anhaltspunkte den Verdacht begründen müssen, dass der Ausländer erneut unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen will oder die Vo- raussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 vorliegen, wird gestrichen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist künftig zu erlassen, wenn eine Zurückweisung erfolgt, weil der Ausländer unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte. Zu Doppelbuschstabe bb (§ 11 Absatz 7 Satz 3 AufenthG) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Artikel 1 Num- mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und dd. Zu Buchstabe c (§ 48 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) Die Wohnungsdurchsuchung steht nach dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf unter Richtervorbehalt (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Mit der Änderung wird eine ausdrückliche Regelung des Rechtswegs geschaffen.